Auflösung negativer Firmenwerte

Negative Differenzen aus der Kapitalkonsolidierung (negative Firmenwerte oder Excess) entstehen, wenn der Kaufpreis für die Anteile einer Gesellschaft deren anteiliges, neu bewertetes Nettovermögen unterschreitet. In einem solchen Fall erfordert IFRS 3.56 (a), dass der Erwerber eine Neueinschätzung (Reassessment) des Ansatzes und der Bewertung der bei dem erworbenen Unternehmen identifizierbaren Vermögenswerte, Schulden und Eventualschulden sowie der Kosten des Unternehmenserwerbs vornimmt. Ein nach Durchführung des Reassessment verbleibender Excess ist nach IFRS 3.56 (b) unmittelbar als Ertrag in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Als Ursachen für den als Ertrag vereinnahmten Excess sieht das IASB drei Gründe vor: a) Fehler im Zusammenhang mit dem Ansatz und der Bewertung, b) standardkonformer Ansatz von Vermögenswerten und Schulden zu Werten, die nicht deren beizulegendem Zeitwert entsprechen und c) günstiger Erwerb (Bargain Purchase).

Bei den im Abschluss der IMMOFINANZ erfassten negativen Firmenwerten handelt es sich ausschließlich um solche nach IAS 3.57 (c) – Bargain Purchases. Ansatz- und Bewertungsfehler werden bereits im Zuge des Reassessment eliminiert, und der standardkonforme Ansatz von Vermögenswerten und Schulden mit vom beizulegenden Wert abweichenden Werten führt zu Effekten, die das Entstehen eines Excess verhindern bzw. diesen allenfalls reduzieren, da unter die hierunter zu subsumierende Kategorie jedenfalls passive Steuerabgrenzungen fallen, für die das Abzinsungsverbot des IFRS 3.57b iVm IFRS 3.B16 (i) und IAS 12.53 gilt.

Die Ursachen für Bargain Purchases können auf folgende Umstände zurückgeführt werden:

  1. Bei der Durchführung von Forward Purchases wird der Ankaufspreis für eine Immobiliengesellschaft in der Zukunft fixiert. Sinkt die Marktrendite für diese Immobilie bis zum Ankaufszeitpunkt, dann ergibt sich ein deutlich über dem in der Vergangenheit fixierten beizulegender Zeitwert der Immobilie, der zu einem Excess führen kann.
  2. Bei Erwerbsvorgängen an nicht konsolidierungsfähigen Minderheitenbeteiligungen, die zugleich auch ein Aufgriffsrecht der IMMOFINANZ zu einer bereits im Vorhinein fixierten Rendite beinhalten, kann es im Falle sinkender Marktrenditen im Zeitpunkt des Unternehmenszusammenschlusses zu einem Excess kommen.
  3. Wird eine Immobiliengesellschaft, deren Immobilie im Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung (Signing) einen höheren Leerstand, der der Kaufpreisbemessung zugrunde gelegt wurde, aufweist, erworben und kann bis zum Übergang des rechtlichen Eigentums der Anteile (Closing) eine Vollvermietung bzw. eine annähernde Vollvermietung erreicht werden, dann ergibt sich hieraus im Erwerbszeitpunkt (Closing) ein höherer beizulegender Zeitwert der Immobilie, der wiederum zu einem Excess führen kann.
  4. Bei dem Erwerb von Gesellschaften, die Entwicklungsprojekte beinhalten, kann die dem Erwerb zugrunde gelegte und dem Verkäufer gegenüber durchgesetzte strategische Risikoprämie höher sein, als dies die Markteinschätzung widerspiegelt. Der beizulegende Zeitwert der Immobilie kann daher höher sein als der den Vertragsverhandlungen zugrunde gelegte Wert – was wiederum zu einem Excess führen kann.
  5. Beim Kauf von Immobiliengesellschaften kann gegenüber dem Verkäufer ein höherer Zuschlag zur allgemeinen Marktrendite durchgesetzt werden. Der beizulegende Zeitwert der Immobilie kann daher höher sein als der mit dem Verkäufer vereinbarte Wert – was wiederum zu einem Excess führen kann.
  6. Im Fall eines Joint Ventures, bei dem der bisherige Vertragspartner seinen Anteil an die Gruppe überträgt und diese in weiterer Folge das Vermögen des bisherigen Joint Venture alleine beherrscht, besteht in der Regel für die Gruppe die Möglichkeit das Reinvermögen zu einem unterhalb des Marktwertes liegendem Preis zu kaufen.
Weiterführende Links:

Negative Firmenwerte
3. Negative Firmenwerte (Excess)