Firmenwertabschreibung
Firmenwerte aus Unternehmenserwerben müssen einem jährlichen Werthaltigkeitstest unterworfen werden. Zur Durchführung dieser Tests werden die Firmenwerte Zahlungsmittel generierenden Einheiten zugeordnet. Der Wertminderungsbedarf der Zahlungsmittel generierenden Einheit wird durch Gegenüberstellung des Buchwerts mit deren erzielbarem Betrag ermittelt. Sofern der erzielbare Betrag den Buchwert unterschreitet, ist in Höhe dieser Differenz eine außerplanmäßige Abschreibung zu tätigen. Ein darüber hinausgehender Abwertungsbedarf ist auf die verbleibenden Vermögenswerte der Zahlungsmittel generierenden Einheit im Verhältnis ihrer Buchwerte zu verteilen. Jede Wertminderung wird sofort erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Eine spätere Wertaufholung ist nicht gestattet. Diesem Gesamtbetrag wird der erzielbare Betrag der Zahlungsmittel generierenden Einheit gegenübergestellt. Eine negative Differenz führt zu einer außerplanmäßigen Abschreibung der Firmenwerte.

Bei neu erworbenen Objektgesellschaften entsteht ein positiver Firmenwert in der Regel durch den verpflichtenden Ansatz passiver Steuerabgrenzungen auf das neu bewertete Liegenschaftsvermögen. Bedingt durch die Bewertungsasymmetrie dieser passiven Steuerabgrenzungen, für die im Gegensatz zum restlichen erworbenen Nettovermögen das Abzinsungsverbot des IFRS 3.57b iVm IFRS 3.B16 (i) und IAS 12.53 gilt, entsteht ein Firmenwert als technische Rechengröße, der im Zugangszeitpunkt bereits einem Wertminderungstest unterzogen wird. Aus dem Umstand, dass solche Firmenwerte lediglich aus dem des in den IFRS vorgesehenen Bewertungskonzept latenter Steuerschulden resultieren, ergibt sich im Regelfall ein Abwertungsbedarf im Ausmaß des undiskontierten Teiles der passiven Steuerabgrenzung. Diesem Abwertungsbedarf wurde durch die Abschreibung der Firmenwerte Rechnung getragen.
Weiterführende Links:

Firmenwerte
2. Firmenwerte